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Wirtschaft | 10.02.2012 12:59  Drucker

Kontrovers – der Handel mit gebrauchten Koffern und Handtaschen aus Schlangen- oder Krokoleder


Derweilen internationale Auktionshäuser Rekordergebnisse für gebrauchte Krokoleder-Handtaschen melden, drohen allen, die unbedarft – und das bedeutet, ohne Herkunftspapiere – mit gebrauchten Gegenständen aus Schlangen- oder Krokoleder handeln, Strafen.


Unter der Überschrift „Second-Hand-Markt für langlebige Luxusgüter wächst“ meldet die FAZ am 10.12.2011 den bisher teuersten Verkauf einer „gebrauchten Krokoleder-Handtasche. Rund 200.000 Dollar oder 152.000 Euro bewilligte ein anonymer US-amerikanischer Bieter für eine aus Krokodilleder gefertigte „Birkin Bag“ von Hermes.

 

Doch Vorsicht, für Gebrauchtwarenhändler ist der Weiterverkauf von alten Dingen aus Schlangen- oder Krokodilleder nicht ganz unproblematisch. Eine Nachfrage von Frau Daniela Kaminski vom Verband Second-Hand vernetzt e.V. beim Bundesamt für Naturschutz ergab: Fehlen die entsprechenden Einfuhrpapiere, können bei Kontrollen empfindliche Geldstrafen verhängt werden.

 

Hier die Begründung und Empfehlung des Bundesamtes für Naturschutz im O-Ton:

 

Fast alle Schlangen- (insb. Riesenschlangen-Boidae) und alle Krokodilarten gelten als „besonders geschützt“, da diese in der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführt werden.

 

Für den Verkauf („Vermarktung“) gelten besondere Regelungen:

Nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung gilt grds. ein Vermarktungsverbot.

Es darf aber verkauft oder zum Kauf angeboten werden, wenn Sie nachweisen können, dass das Exemplar (hier: Schlangen- oder Krokodil-Produkte) rechtmäßig in die EU (hier wohl DE) eingeführt

wurde.

 

Da Sie zumeist den Ursprung der Waren nicht kennen, wird in der Regel ein Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr und des rechtmäßigen Erwerbs nicht möglich sein.

 

Aus diesem Grund raten wir davon ab, entsprechende Produkte zu verkaufen.

 

Bei Verstoß besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG und bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Begehung sogar Straftatverdacht , § 71 Abs. 1 BNatSchG.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des BfN (direkt auf Artenschutz über www.cites-online.de) . Darüber hinaus bieten wir auch über www.wisia.de die Informationsmöglichkeit, welche Arten nach Anhang B geschützt werden.

Lesen Sie auch:
http://www.oldthing.de/index.php?site=oldthing_news&eintrag=64

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