Werbung

 Ihre Artikel auf

Google News

 Alles über uns!

Pressenger im Radio

 Suche

Navigation 

Rubriken 

Infobox 

Neuigkeiten Punktesystem Partner Anleitung PR-Mitteilung Jobcenter Pressenger Jobs Registrieren

RSS-Feed 

RSS-Feeds

Partner 

PR4YOU - PR Agentur aus Berlin

e-marketing-forum - Alles über Online Marketing - SEO - Virales Marketing - Guerilla Marketing - Suchmaschinenoptimierung auf emf24.de

YourJournal - Redakteur werden. Leser finden. Entdeckt werden.

Werbung


Standard-ProfilbildLisa.Koch-cc
7390 Punkte7390 Punkte
Gesundheit | 03.02.2012 14:30  Drucker

Privatpatienten sollen für Arzneigabe selbst zahlen


Richter aus Schleswig streichen älteren Privatpatienten die Kostenerstattung für die Arzneigabe. Weder die private Kranken- noch die Pflegeversicherung soll den alten Menschen die verantwortungsvolle Verabreichung ihrer Medikamente bezahlen. Was für Kassenpatienten eine Selbstverständlichkeit ist, wird von den Juristen den Kranken und Alten selbst aufgebürdet - ohne Ansehen der verfügbaren Mittel.

Düsseldorf, 3.Februar 2012. Das Oberlandgericht Schleswig-Holstein entschied, dass privat krankenversicherte die Kosten für die Verabreichung von Medikamenten selbst zu tragen haben. (AZ: 16 U 43/11) Das Gericht befindet sich damit in eklatantem Widerspruch zur täglich gelebten Routine in der Pflege und in Kliniken.

Während sich der Bundesgerichtshof schon seit Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts damit beschäftigte, ob examinierte Krankenschwestern diese Verantwortung auch an in der Ausbildung befindliche Personen delegieren dürfen, meine die Richter aus dem hohen Norden, dass auch ältere Patienten diese Verantwortung alleine tragen sollen. In dem verhandelten Fall ging es um eine 90jährige Frau, die allein in einer Wohnung in einem Wohnstift mit betreutem Wohnen lebt. Sie leidet an verschiedenen Erkrankungen, für deren Behandlung sie von ihren Ärzten Medikamente verschrieben bekommt. Sie nahm den Pflegedienst des Wohnstiftes in Anspruch, der ihr täglich drei Mal zuverlässig und kontrolliert die Medikamente gab. Diese Medikamentengabe berechnete der Pflegedienst mit 9,02 €, was bei einer Medikamentengabe von drei Mal pro Tag zu monatlichen Rechnungen von über 800 € führte. Und das, so meint der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, seien Aufwendungen, die die private Krankenversicherung (PKV) nicht erstatten müsse.

Die PKV müsse nur die Kosten für Arzneimittel bei einer medizinisch notwendigen Behandlung übernehmen, die Medikamentengabe hingegen sei eine nicht versicherte Leistung. Die private Krankenversicherung berief sich auf den Wortlaut des Krankheitskostenversicherungsvertrag, der die Übernahme der Kosten für die Medikamentengabe nicht ausdrücklich umfasse. Die Richter folgten diesem Argument und urteilten: "Wer eine private Krankenversicherung abschließt, kann nicht erwarten, dass er damit so versichert ist, wie er es als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre. Dem stehen grundlegende Strukturunterschiede zwischen dem System der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung entgegen. Wenn bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung die Aufwendungen für Arzneimittel erstattungsfähig sind, dann sind das nach dem Wortlaut des Vertrags die Kosten des Arzneimittels als solchem und nicht Kosten, die mit der Einnahme des Arzneimittels verbunden sind."

Dass die alte Dame auf den Rollstuhl angewiesen ist und man ihr die Pflegestufe I zubilligt, war für die Juristen ohne Belang. Sie bekommt die Kosten auch nicht von ihrer privaten Pflegeversicherung erstattet. Das man in hohem Alter wohlmöglich nicht mehr so präzise denkt und handelt, wie ein scharfsinniger Richter in der Blüte seines Lebens, wurde dabei gewiss nicht bedacht. Und selbst die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) schreibt zwingend vor, daß jemand, der die Medikamentengabe verantwortet, „in allen nach § 4 Krankenpflegegesetz (KrPflG) wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen ist“. In diesen Berufen wird die 4-R-Regel eingehend gelehrt und geprüft: richtiger Patient; richtiges Medikament (dreimalige Kontrolle: beim Griff nach dem Medikament, bei der Entnahme des Medikaments, beim Zurückstellen der Dose); richtige Dosierung und richtige Zeit.

Die gesetzliche Krankenversicherung kommt für diese Verrichtungen hingegen durch den Pflegedienst auf und so haben die Richterein weiteres Rechtsproblem aufgeworfen: die private Krankenversicherung ist gesetzlich und per Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet, im Krankenversicherung Vergleich der Systeme mindestens den GKV-Leistungsumfang zu gewährleisten. Dazu gehören auch die Verordnung häuslicher Kranken- und Behandlungspflege mit Medikamentengabe zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung, wenn nicht der Versicherte selbst oder im Haushalt lebende Personen dies übernehmen können. Auch die Antwort auf die Frage, wie denn nun in Krankenhäusern diese Leistung aus den allgemeinen Krankenhausleistungen herausgerechnet und den Patienten belastet werden soll, haben die Schleswiger offenbar nicht bedacht.

 Ähnliche Artikel

 Informationen

Quelle: krankenversicherungvergleich1.org
Bewertung: Für diesen Artikel wurde noch keine Bewertung abgegeben
Besucher: 124
Artikel bewerten:Melde dich an, um Artikel zu bewerten

Yigg it!  Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen  Bei del.icio.us bookmarken  Bei Linkarena bookmarken  Bei Webnews einstellen  Bei Google Bookmarks hinzufügen  Bei Yahoo Bookmarks hinzufügen 

 Kommentare

Keine Kommentare vorhanden. Hier anmelden, um selber Artikel zu kommentieren.


© Copyright by Pressenger 2008-2009