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Wirtschaft | 09.01.2012 14:59  Drucker

Neues Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.11.11 zur Anrechenbarkeit von Restwertangeboten


Im November 2011 wurde ein Urteil gefällt, welches eine Änderung bringt, in Sachen  Anrechenbarkeit von Restwertangeboten. Die Rechtsanwaltskanzlei Andrea Sautter informiert was sich geändert hat. 

Wenn dem Geschädigten ein Restwertangebot zeitnah nach einem Verkehrsunfall zugeht und er sein Fahrzeug noch nicht verkauft hat, muss er sich dieses Angebot zurechnen lassen, wenn es ansonsten inhaltlich annehmbar ist. Inhaltlich annehmbar ist grundsätzlich ein verbindliches Angebot, das der Geschädigte mittels eines Anrufs unter einer angegebenen Rufnummer annehmen kann und bei dem der Aufkäufer das Fahrzeug für den Geschädigten kostenfrei nach Absprache mit diesem abholt sowie bar bezahlt.(Leitsätze des Amtsgerichts Stuttgart).

Das Sachverständigengutachten der Klägerseite wies einen Restwert von EUR 50,00 für das total beschädigte Fahrzeug aus. Die gegnerische Versicherung hatte dem Kläger aber ein verbindliches Restwertangebot eines nicht ortsansässigen Aufkäufers über 870 EUR unterbreitet.

Dieses Angebot war, laut Amtsgericht Stuttgart, inhaltlich annehmbar, denn es handelte sich dabei um ein verbindliches Kaufangebot, bei dem das Fahrzeug garantiert kostenfrei vom jetzigen Standort abgeholt und bezahlt werden sollte. Zur Annahme war ein Anruf unter der angegebenen Telefonnummer ausreichend. Es spielt keine Rolle, dass das Angebot nicht aus der Gegend des Klägers kam, da der Angebotsgeber das Fahrzeug abgeholt hätte und dem Kläger kein höherer Aufwand oder größere Unsicherheit aufgebürdet würde, als bei einem Angebot aus dem regionalen Markt.

Das Angebot war auch zeitlich noch annehmbar. Jedenfalls solange der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall noch nicht verkauft hat, muss er sich an ein Restwertangebot halten lassen, das ihm der Schädiger oder dessen Versicherung zeitnah und in sonst akzeptabler Weise zuleitet.

Somit muss sich dann der Geschädigte, sofern er sein Fahrzeug nach Zugang eines solchen Kaufangebotes günstiger an einen anderen Aufkäufer verkauft, die Differenz (hier: von EUR 820,00) von der gegnerischen Versicherung abziehen lassen.

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Quelle: verkehrsrecht-pfullingen.de
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